Was ist eine Rechtsschutzversicherung?
Vor einem Rechtsstreit ist niemand sicher. Immer häufiger werden Streitigkeiten zweier Parteien vor Gericht ausgetragen, oder Schadensersatzansprüche gerichtlich durchgesetzt. Jährlich kommt es zu hunderttausenden gerichtlicher Verfahren nach Verkehrsunfällen oder nach Streitfällen um Wohnungsmietverträge. Hinzu kommt noch eine steigende Zahl von knapp einer halben Million Prozessen pro Jahr vor Arbeitsgerichten. Gerade bei einem Arbeitsgerichtsprozess kann die Existenz der ganzen Familie abhängen.
Verliert man einen Prozess muss man auch noch sämtliche Kosten des Prozessgegners und die Kosten des eigenen Anwalts selbst tragen.
Die Rechtsschutzversicherung sorgt dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen ohne finanzielle Risiken vertreten können.
Die Versicherung zahlt Ihre Anwalts- und Gerichtskosten, Kosten für Zeugengelder und Sachverständigengebühren, sowie Kosten die dem Prozessgegner zu erstatten sind.
Wer ist bei der Rechtsschutzversicherung versichert?
Der Versicherungsschutz besteht in der Regel sowohl für Ihren privaten als auch beruflichen Bereich. Das gilt für Sie, sowie für Ihren ehelichen oder im Vertrag genannten, nicht ehelichen Lebenspartner. Einige Gesellschaften bieten auch die Möglichkeit an bestimmte Leistungsarten abzuwählen, oder einen Singletarif abzuschließen. In diesen Fällen ist der Versicherungsschutz entsprechend eingeschränkt.
Mitversichert sind minderjährige und unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Bei manchen Gesellschaften sogar noch darüber hinaus. Der Versicherungsschutz besteht jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem Ihre Kinder eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür leistungsbezogenes Entgelt beziehen. Wobei unter „berufliche Tätigkeit“ kein Ferienjob, sondern eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zu verstehen ist.
Welche Leistungsarten umfasst die Rechtsschutzversicherung?
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 der Rechtsschutzbedingungen vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz im wesentlichen:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist; Rechtsschutz besteht bei den meisten Gesellschaften ebenfalls für schuldrechtliche Verträge, die über das Internet abgeschlossen werden.
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten.
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten.
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
1. eines verkehrsrechtlichen Vergehens.
2. eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für das erste Beratungsgespräch eines Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten.
Ab wann besteht bei der Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt, wie bei anderen Sachversicherungen auch, zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, daß der sogenannte Erstbeitrag nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden, oder eine Einzugsermächtigung erteilt wurde und die Lastschriften für die Beiträge ordnungsgemäß eingelöst werden.
Allerdings ist hier noch folgendes zu beachten:
Rechtsschutzfälle, die sich vor dem Beginn des Versicherungsschutzes oder vor dem Ende einer eventuellen Wartezeit ereignen, werden nicht übernommen. Maßgebend ist hier der Zeitpunkt zu dem das entsprechende Ereignis stattgefunden hat.
Beispiel: Sie haben heute einen Autounfall, schließen morgen eine Rechtsschutzversicherung ab und gehen aber erst nächste Woche zum Rechtsanwalt. Sie bekommen in diesem Fall keine Leistung von der Rechtsschutzversicherung, weil das Ereignis, welches zum Rechtsstreit geführt hat (also der Unfall), bereits vor Vertragsabschluß stattgefunden hat.
Was kostet eine Rechtsschutzversicherung ?
Die Höhe des Versicherungsbeitrages hängt vom Versicherungsumfang, das heißt welche Leistungsarten im Versicherungsschutz beinhaltet sind, und von der Höhe einer eventuellen Selbstbeteiligung ab.
Wieviel eine Rechtsschutzversicherung kostet, können Sie mit unserem Online Tarifrechner errechnen.
Was tun im Schadensfall?
Melden Sie den Schadensfall unverzüglich Ihrer Versicherung – telefonisch bei einer Service-Hotline oder schriftlich. Bitte fügen Sie die entsprechenden Unterlagen bei, z.B. Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Klageschrift, Kündigungsschreiben, Verträge, Korrespondenz. Sie müssen selber für die Einhaltung der Fristen sorgen, z.B. Einspruch gegen Bußgeldbescheid, Widerspruch gegen Mahnbescheid etc..
Sie haben das freie Recht zur Auswahl Ihres Anwalts. Bitte unterrichten Sie Ihren Versicherer von dessen Beauftragung. In vielen Fällen erledigt das auch Ihr Anwalt für Sie, aber fragen Sie sicherheitshalber nach um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Wenn sie keinen Anwalt kennen sind die Versicherungsgesellschaften auch gerne bereit Ihnen einen geeigneten Anwalt zu empfehlen.