Die gesetzliche Krankenversicherung
beruht, genau wie die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Solidaritätsprinzip oder auch Umlageverfahren.
Der Beitrag richtet sich nach dem Einkommen. Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze , Selbständige und Freiberufler sind freiwillig versichert und haben so die Möglichkeit in die private Krankenversicherung zu wechseln.
In Deutschland stehen die private und die gesetzliche Krankenversicherung nebeneinander. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Alle Mitglieder leisten ihre Pflichtbeiträge für die medizinische Versorgung aller Versicherten (und deren Familienmitglieder).
Erschöpft sich die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund von zu hohen Ausgaben, greift der Staat per Gesetzeskraft ein. In der Regel werden die Beitragssätze angehoben und die Leistungen eingeschränkt.
Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Ehepartner und Kinder sind in der Regel beitragsfrei mitversichert. Alle Mitglieder erhalten die gleichen Leistungen, egal wie viel Sie Beiträge bezahlen. Die GKV muß jeden Antragsteller aufnehmen, der unter der Pflichtversicherungsgrenze liegt.
Der Krankenversicherungsschutz besteht nur innerhalb Deutschlands, der europäischen Union und den Staaten, die ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland haben.
Pflichtversichert ist, wer mit seinem Jahresbruttolohn unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt . Wenn Sie als gesetzlich Versicherter nicht in die private Krankenversicherung wechseln können oder wollen, haben Sie dennoch Möglichkeiten, Beiträge zu sparen Sie können in eine andere gesetzliche Krankenkasse wechseln.
Nach den Bestimmungen des Gesundheitsstrukturgesetzes kann jeder Versicherte zwischen den gesetzlichen Krankenkassen frei wählen.
Allerdings muss man mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse sein, um kündigen zu können. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate nach Ablauf des Monats in dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist. Wird eine Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten ausgesprochen, wird sie auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umgedeutet. Wenn allerdings die Krankenkasse ihren Beitrag erhöht, so besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragserhöhung im Zusammenhang mit einer Fusion entstanden ist (siehe Urteil des Bundessozialgericht vom 2. Dezember 2004 Az.B12 KR 23/04 R u.a.). Jede geöffnete Krankenkasse muss Sie aufnehmen, es sei denn, sie ist regional begrenzt. Bestehende Krankheiten sind kein Ablehnungsgrund. Als seit mindestens 3 Jahre freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende des laufenden Monats kündigen um sich privat zu versichern.